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Unsere Satzung

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern am 4.12.2020 gebilligt und am 3.3.2021 ins Vereinsregister eingetragen. Die letzte Eintragung erfolgte am 28.8.2006, davor am 15.12.1995. Änderungen vom 10.12.1999, 13.12.2002 und 30.6.2006 waren dabei berücksichtigt.

Präambel

Die Informatik berührt alle Bereiche unseres Lebens, unserer Gesellschaft und unserer Umwelt – sie soll den Menschen und dem Gemeinwohl dienen. Die in der Informatik Tätigen haben daher eine besondere Verantwortung für ihr Handeln. Unter diesem Leitgedanken führt die Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) Menschen zusammen, die sich der Informatik verbunden fühlen. Sie verbindet Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung, Gesellschaft und Politik in allen die Informatik, ihre Anwendungen und Auswirkungen auf die Menschen, die Gesellschaft und die Umwelt betreffenden Fragen. Dazu zählen auch die zugrundeliegenden Technologien, die Anwendung von Informationstechnik sowie die Auswirkungen der Digitalisierung. Als Fachgesellschaft setzt sich die GI für die Interessen der Informatiker*innen ein und fördert die in der Informatik tätigen Frauen mit dem Ziel ihrer faktischen Gleichstellung.

Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Informatik e.V.", im Folgenden mit „GI" abgekürzt. Die GI hat ihren Sitz in Bonn, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.1       Die GI bezweckt die Förderung der Informatik in Forschung und Lehre, ihrer Anwendungen und der Weiterbildung auf diesem Gebiet. Sie ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2       Zur Erreichung der in der Präambel formulierten Ziele und der in § 2.1 genannten Zwecke nimmt die GI insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Mitgestaltung der Entwicklung der Informatik und Einflussnahme darauf,
  • Mitgestaltung des einschlägigen Bildungswesens und Einflussnahme darauf,
  • Mitgestaltung im Vorfeld der einschlägigen politischen Planung und Gesetzgebung,
  • Einbringung der Expertise der GI-Mitglieder in Wirtschaft und Gesellschaft,
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen der Informatik und deren Auswirkungen,
  • Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Implikationen der Informatik und ihrer Anwendungen sowie Teilnahme am Diskurs darüber,
  • Unterstützung der in der Informatik Tätigen in ihrer beruflich-fachlichen Arbeit,
  • Förderung des Nachwuchses.

2.3       Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen u.a. folgende Maßnahmen:

  • Schaffung und Förderung geeigneter Gruppierungen zur fachlichen und inhaltlichen Zusammenarbeit der Mitglieder,
  • Veranstaltung von Tagungen, Seminaren, Vorträgen und damit verbundenen Ausstellungen,
  • Herausgabe und Förderung von Fachpublikationen,
  • Abgabe von öffentlichen Empfehlungen und Stellungnahmen für die Informatik,
  • Ausrichtung von Informatikwettbewerben und Vergabe von fachlichen Preisen,
  • Mitwirkung bei der Entwicklung von Normen und Standards sowie deren Validierung,
  • Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen,
  • kontinuierlicher Diskurs zu Grundsatzfragen und Erarbeitung entsprechender Leitlinien.

2.4       Die GI und ihre Mitglieder verpflichten sich, für Freiheit, Toleranz, Wahrhaftigkeit und Würde sowie Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit in der Informatik einzutreten. Zur Orientierung und als Beitrag zur gesellschaftlichen Debatte werden in einem kontinuierlichen Diskurs die „Ethischen Leitlinien“ verfasst und weiterentwickelt. Diese werden durch ihre Veröffentlichung allen Menschen zugänglich gemacht.

2.5       Mittel der GI dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der GI. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der GI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.1       Die GI hat

3.1.1    ordentliche Mitglieder: Dies sind in der Informatik Tätige, Studierende sowie andere an der Informatik interessierte natürliche Personen.

3.1.2    korporative Mitglieder: Dies sind Institutionen, Unternehmen, Vereine und vergleichbare Organisationen. Korporative Mitglieder bevollmächtigen eine Person zu ihrer Vertretung innerhalb der GI zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und als rechtlichen Ansprechpartner.

3.1.3    assoziierte Mitglieder: Dies sind natürliche Personen, die sich an der Arbeit nur einer Fachgruppe, Regionalgruppe oder Arbeitsgruppe gemäß §10 beteiligen wollen, ohne ordentliches Mitglied der GI zu sein, sowie Mitglieder von „Assoziierten Organisationen“ nach § 10.2.

3.1.4    Ehrenmitglieder: Dies sind vom Präsidium mit mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder bei höchstens zwei Gegenstimmen ernannte Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Informatik oder um die GI hervorragende Verdienste erworben haben.

3.2       Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang einer Beitrittserklärung der bzw. des Eintretenden bei der Geschäftsstelle der GI. Voraussetzung ist die Bereitschaft, die Zwecke der GI zu unterstützen.

3.3       Eine Mitgliedschaft gilt jeweils mindestens für das Jahr des Eintritts und das darauffolgende Kalenderjahr. Sie endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung. Außerdem endet die Mitgliedschaft

3.3.1    durch Austritt: Dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und ist der Geschäftsstelle bis spätestens 30. November eines Jahres in Textform zu erklären, wenn er für das Folgejahr gelten soll.

3.3.2    durch Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform den offenen Betrag nicht binnen sechs Wochen ab dem Mahndatum gezahlt hat.

3.3.3    durch Ausschluss aus wichtigem Grund: Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand nach dessen Anhörung insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung beschließen. Zum Ausschluss von Ehrenmitgliedern bedarf es eines einstimmigen Votums des Vorstands. Über den Ausschluss assoziierter Mitglieder entscheidet das Leitungsgremium der zuständigen Gliederung (§ 10) mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder endgültig.

3.4       Das Wahlrecht der Mitglieder

3.4.1    Ordentliche und korporative Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben aktives Wahlrecht für Vorstand, Präsidium und Gliederungen. Assoziierte Mitglieder haben aktives Wahlrecht nur in der Gliederung, in der sie Mitglied sind. Bei allen Wahlen in der GI haben Mitglieder jeweils so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Ist ein Mitglied zugleich bevollmächtigte Person eines korporativen Mitglieds, kann es sein persönliches Stimmrecht neben und unabhängig von seinem Stimmrecht als bevollmächtigte Person ausüben.

3.4.2    Ordentliche Mitglieder haben passives Wahlrecht. Wird ein Mitglied der Geschäftsführung gewählt, ruht für die Dauer des Wahlamtes das besoldete Hauptamt.

3.4.3    Eine Kumulierung von Stimmen ist nicht möglich.

3.4.4    Wahlen können als Briefwahl durchgeführt werden. Der Briefwahl sind vergleichbar sichere elektronische Wahlverfahren gleichgestellt.

3.4.5    Einzelheiten von Wahlen und Abstimmungen regelt die „Ordnung der Wahlen und Abstimmungen“.

4.1       Die Mitgliedsbeiträge werden vom Präsidium in einer Beitragsordnung festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich, wenn eine vom Präsidium festgelegte Anpassung der Mitgliedsbeiträge geringer ist als die Veränderung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts seit der letzten Bestätigung des Mitgliedsbeitrags durch die Mitgliederversammlung. Führt das Statistische Bundesamt keinen Verbraucherpreisindex mehr, tritt an seine Stelle der dem Verbraucherindex am nächsten kommende, noch geführte Preisindex. Die Mitgliedsbeiträge gelten jeweils für ein Kalenderjahr und werden im Beitrittsjahr ab dem Beginn des Beitrittsquartals berechnet. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedlich hohe Beiträge erhoben werden. Beitragsermäßigungen oder beitragsfreie Mitgliedschaften für bestimmte Gruppen sind zulässig. Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr sind im Voraus zu zahlen; im Jahre des Beitritts sind sie mit der Aufnahme des Mitglieds fällig.

4.2       Gliederungen können mit Zustimmung des Vorstands zusätzliche Beiträge erheben, die unabhängig vom Beitrittstermin jeweils für ein Kalenderjahr gelten. Der jährliche Zusatzbeitrag für assoziierte Mitglieder muss über dem Zusatzbeitrag der anderen zahlungspflichtigen GI-Mitglieder liegen.

4.3       Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge nicht auf.

4.4       Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Organe der GI sind

5.1       Mitgliederversammlung,

5.2       Präsident*in und Vorstand,

5.3       Präsidium,

5.4       Geschäftsführung.

Sitzungen der Organe sind auch online zulässig, wenn die Teilnehmer*innen sich dem Medium und dem Gremium entsprechend nach dem Stand der Technik sicher identifizieren, allen Mitgliedern dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und Beschlüsse durch ein ausreichend dokumentiertes, sicheres Verfahren gefasst werden.

Zwischen seinen Sitzungen kann ein Organ auch im Umlaufverfahren schriftlich beschließen, wenn allen seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; das schriftliche Verfahren kann durch ein ausreichend dokumentiertes elektronisches Verfahren ersetzt werden.

6.1       Einmal im Jahr beruft die*der Präsident*in eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Zu ihren Aufgaben und Befugnissen gehören insbesondere:

6.1.1    Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

6.1.2    Entgegennahme der Jahresabrechnung, Entlastung von Vorstand, Präsidium und Geschäftsführung aufgrund des Rechnungsprüfungsberichts,

6.1.3    Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission für das zur Zeit der Mitgliederversammlung laufende Geschäftsjahr,

6.1.4    Entgegennahme des Haushaltsplans für das kommende Jahr,

6.1.5    Bestätigung der vom Präsidium festgesetzten Mitgliedsbeiträge,

6.1.6    Ergänzung der vorläufigen Kandidat*innenliste für die durch Wahl zu besetzenden Präsidiumsämter und Feststellung der endgültigen Kandidat*innenliste für die Wahl des laufenden Jahres

6.1.7    Bestimmung der Kommission zur Findung von Kandidat*innen für die Wahl der im kommenden Jahr zu besetzenden Präsidiumsämter,

6.1.8    Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des laufenden Jahres,

6.1.9    Festlegung von Ort und Zeit der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung,

6.1.10  Stellungnahme zu Anträgen auf Satzungsänderung.

6.2       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Versagt die Mitgliederversammlung einem Antrag von Vorstand oder Präsidium ihre Zustimmung, können Vorstand oder Präsidium den betreffenden Antrag mit seiner Begründung zur schriftlichen Abstimmung innerhalb von sechs Monaten allen Mitgliedern zur Entscheidung vorlegen; der Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder ihn billigt.

6.3       Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, auf der Webseite und durch Ankündigung im Publikationsorgan der GI unter Bekanntgabe einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

6.4       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der*dem Präsident*in einberufen werden, wenn ein Organ der GI es verlangt oder wenn die Einberufung von 5% der Mitglieder in Textform beantragt wird. Die Mitgliederversammlung muss spätestens zehn Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

6.5       Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnissen aufgenommen, das nach seiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von der Sitzungsleitung und der Protokollführung unterschrieben und den Mitgliedern im Publikationsorgan der GI und auf der Webseite bekannt gemacht wird.

7.1       Die*der Präsident*in

7.1.1    leitet die GI im Einvernehmen mit dem Vorstand,

7.1.2    bereitet die Sitzungen des Vorstands, des Präsidiums und der Mitgliederversammlung vor, leitet sie und sorgt für die Ausführung der in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse; bei Abwesenheit kann sie bzw. er die Leitung von Sitzungen einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

7.1.3    wird von den Mitgliedern für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt (Einzelheiten zur Wahl siehe § 7.2.5); sie bzw. er bleibt solange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist und das Amt antreten kann,

7.1.4    kann in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden,

7.1.5    übernimmt nach Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit die Funktion „Past President“ und damit insbesondere repräsentative Aufgaben im Auftrag des Vorstands. Diese Funktion endet automatisch mit Übernahme durch die*den nachfolgende*n Präsident*in.

7.1.6    Beim vorzeitigen Ausscheiden der*des Präsident*in übernimmt dasjenige Vorstandsmitglied in einem Vizepräsidialamt alle Rechte und Pflichten der*des Präsident*in für die laufende Amtsperiode, das mit der höchsten Stimmenzahl gewählt wurde.

7.2       Vorstand

7.2.1    Der Vorstand nach § 7.2 bildet den Vorstand der GI im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der GI zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen der GI übertragen sind.

7.2.2    Der Vorstand besteht aus der*dem Präsident*in, drei von den Mitgliedern gewählten Personen in Vizepräsidialämtern (jeweils Vizepräsident*in genannt) und ein oder zwei vom Präsidium für die Dauer des amtierenden Vorstands von zwei Jahren entsandten Präsidiumsmitgliedern.

7.2.3    Die*der Präsident*in allein oder je zwei Personen, die ein Vizepräsidialamt innehaben, vertreten die GI rechtskräftig nach außen.

7.2.4    Alle Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Mitglieder der GI sein; sie sind ehrenamtlich tätig und haften persönlich nur bei Vorsatz.

7.2.5    Vorschlagsberechtigt für eine Kandidatur zur*zum Präsident*in oder zu einem Vizepräsidialamt ist das Präsidium. Kandidiert bei der Wahl nur eine Person für ein Vorstandsamt, dann ist diese gewählt, wenn sie in der Wahl mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Kandidieren für ein Vorstandsamt zwei oder mehr Personen, so ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält.

7.2.6    Der Vorstand tritt im Geschäftsjahr mindestens viermal zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die*der Präsident*in sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Präsident*in den Ausschlag.

7.2.7    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuständigkeiten und deren Zuordnung zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern geregelt sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch das Präsidium.

7.2.8    Der Vorstand kann in Ausnahmefällen beschließen, auch ohne die Personen zu tagen, die an seinen Sitzungen beratend teilnehmen (siehe § 9).

7.2.9    Die*der Präsident*in und die übrigen Mitglieder des Vorstands können jeweils durch das Präsidium abberufen werden. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abstimmungsberechtigten Mitglieder des Präsidiums. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei der Abstimmung nicht abstimmungsberechtigt.

7.2.10 Scheidet ein Vorstandsmitglied in einem Vizepräsidialamt vorzeitig aus, kann deren bzw. dessen Amt bis zur nächsten Wahl des Vorstands unbesetzt bleiben.

8.1       das Präsidium besteht aus:

8.1.1    der*dem Präsident*in und den drei von den Mitgliedern gewählten Vorstandsmitgliedern in Vizepräsidialämtern,

8.1.2    zwölf direkt durch Wahl zu besetzenden Präsidiumsämtern, davon ein Amt, das die Studierenden und Auszubildenden in der GI vertritt,

8.1.3    den Sprecher*innen der Fachbereiche, der assoziierten Organisationen und drei Sprecher*innen der Regionalgruppen kraft Amtes,

8.1.4    der*dem Sprecher*in der für das Thema Frauen und Informatik zuständigen Gliederung oder Untergliederung kraft Amtes

und kraft ihres Amtes mit beratender Stimme

8.1.5    den Sprecher*innen der Beiräte,

8.1.6    der hauptverantwortlichen Person für die Herausgabe des Publikationsorgans der GI,

8.1.7    den Mitgliedern der Geschäftsführung.

Das Präsidium kann beschließen, dass weitere Funktionsträger*innen als ständige Gäste an seinen Sitzungen teilnehmen können.

Präsidiumsmitglieder kraft Amtes werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretung vertreten.

8.2       Auf Antrag des Vorstands kann das Präsidium beschließen, Vertreter*innen anderer Vereinigungen Sitz oder Sitz und Stimme im Präsidium zu gewähren.

8.3       Die Amtszeit der durch Wahl bestimmten Präsidiumsmitglieder beginnt jeweils mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr und beträgt drei Jahre; sie können in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden. Die Wahl der zu besetzenden Präsidiumsämter kann so gestaltet werden, dass jedes Jahr ein Teil der Positionen besetzt wird. Näheres regelt die Ordnung der Wahlen und Abstimmungen gemäß Abs. 13.1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines durch Wahl gewählten Präsidiumsmitglieds bzw. bei dessen Wahl zur*zum Präsident*in oder in ein Vizepräsidialamt gilt das Prinzip des Nachrückens entsprechend dem Ergebnis dieser Wahl. Mitglieder nach § 8.1.3 bis § 8.1.5 sollen dem Präsidium in unmittelbarer Folge nicht länger als sechs Jahre angehören.

8.4       Die von der Mitgliederversammlung eingesetzte Findungskommission (§ 6.1.7) fordert alle Organe gemäß § 5.1 bis § 5.4 und alle Mitglieder gemäß § 3.1 auf, bis zu einem von der Kommission festgesetzten Termin Vorschläge zur Besetzung der neu zu besetzenden Präsidiumsämter zu machen. Ein Vorschlag kandidierender Personen ist vom Präsidium zu beschließen und der Mitgliederversammlung vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss (§ 6.1.8) führt die Wahl durch. Gibt es mehr kandidierende Personen als zu besetzende Präsidiumsämter, sind diejenigen kandidierenden Personen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8.5       Das Präsidium hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

8.5.1    Entgegennahme von Berichten des Vorstands,

8.5.2    Beschluss von Richtlinien für die GI-Arbeit,

8.5.3    Beschlüsse über GI-Empfehlungen und Stellungnahmen, die die Informatik-Gemeinschaft in fachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Weise betreffen,

8.5.4    Beschluss der Kandidierendenliste für die Wahl zur*zum Präsident*in und zu den Vizepräsidialämtern; Wahl von ein oder zwei vom Präsidium für die Dauer des amtierenden Vorstands entsandten Präsidiumsmitgliedern gemäß § 7.2.2,

8.5.5    Bestätigung der Geschäftsordnungen des Vorstands, des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie der Ausführungsbestimmungen gemäß § 13,

8.5.6    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in dem in § 4.1 geregelten Verfahren,

8.5.7    Beschluss des Haushaltsplans und Entscheidung über die Verwendung von außerplanmäßigen, nicht zweckgebundenen Einnahmen,

8.5.8    Ernennung von Ehrenmitgliedern,

8.5.9    Beschlussfassung über die Verleihung von Auszeichnungen und Preisen,

8.5.10  Bildung und Auflösung von Gliederungen gemäß § 10,

8.5.11   Beschlussfassung über die Assoziierung selbständiger Organisationen gemäß § 10.2 sowie über die Auflösung von Assoziierungen; Bestellung von Mitgliedern als Vertretung der GI bei den assoziierten Vereinigungen,

8.5.12  Beschlussfassung über die Berufung von Vertreter*innen anderer Vereinigungen mit Sitz oder Sitz und Stimme im Präsidium,

8.5.13  Bildung und Auflösung von juristisch selbständigen Gesellschaften,

8.5.14  Beschlussfassung über Auflösung oder Änderung des Zweckes der GI und über einen Zusammenschluss mit einer anderen gemeinnützigen Vereinigung,

8.5.15  Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens der GI bei Auflösung,

8.5.16  Anträge zu Satzungsänderungen oder Stellungnahme zu solchen Anträgen von Dritten,

8.5.17  Beratung des Vorstands.

8.6       Für besondere Aufgaben kann das Präsidium Präsidiumsarbeitskreise („Task Forces“) für jeweils ein Geschäftsjahr einrichten. Die Verlängerung des Auftrags eines Präsidiumsarbeitskreises um jeweils ein Jahr ist zulässig. Ist die*der Sprecher*in eines Präsidiumsarbeitskreises nicht Mitglied des Präsidiums, so gehört sie*er für die Dauer ihrer*seiner Funktion dem Präsidium mit beratender Stimme an.

8.7       Die*der Präsident*in beruft das Präsidium in jedem Geschäftsjahr mindestens zweimal zu einer ordentlichen Sitzung ein. Die erste dieser Sitzungen hat zeitnah zum Beginn des Geschäftsjahres zu erfolgen. Auf Antrag eines Drittels seiner abstimmungsberechtigten Mitglieder oder der Geschäftsführung muss die*der Präsident*in eine außerordentliche Sitzung anberaumen. Die Einladung zu einer Sitzung hat unter Vorlage einer Tagesordnung zu erfolgen.

8.8       Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung spätestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn in Textform versandt worden ist. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Beschlüsse zu § 8.5.1 bis § 8.5.7 bedürfen jeweils der Stimmen von mehr als der Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder des Präsidiums.

Das Präsidium kann Entscheidungen, insbesondere solche termingebundener Art, an den Vorstand delegieren. Beschlüsse, die einzelne Gliederungen betreffen, müssen im Benehmen zwischen deren Leitungsgremien und dem Präsidium, bzw. bei termingebundenen Angelegenheiten dem Vorstand, getroffen werden.

8.9       Die Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder der GI sein; sie sind ehrenamtlich tätig.

8.10     Das Präsidium kann beschließen, in Ausnahmefällen ohne seine Mitglieder mit beratender Stimme und ohne seine Gäste zu tagen.

9.1       Der Vorstand beruft auf Vorschlag der*des Präsident*in eine oder mehrere Personen in die Geschäftsführung mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner abstimmungsberechtigten Mitglieder. Die Erstberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung kann befristet auf mindestens drei und höchstens sechs Jahre erfolgen. Der Auftrag eines Mitglieds der Geschäftsführung endet durch Auslaufen seines Vertrages, durch Rücktritt oder durch Abberufung durch den Vorstand auf Antrag der*des Präsident*in mit mehr als der Hälfte seiner abstimmungsberechtigten Mitglieder; vor einer eventuellen Abberufung muss der Vorstand das betroffene Mitglied der Geschäftsführung anhören.

9.2       Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vorstands nach dessen Entscheidungen in eigener Verantwortung. Sie ist keine Einrichtung der Willensbildung der GI. Sie unterstützt Vorstand, Präsidium und Mitgliederversammlung in den die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten. Sie führt die Beschlüsse der anderen Organe der GI aus und verwaltet das Vermögen der GI im Auftrag des Vorstands. Beschlüsse des Vorstands über Angelegenheiten des Vermögens und des Haushalts der GI bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführung. Das Präsidium kann auf Antrag des Vorstands eine fehlende Zustimmung durch ein Votum mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner abstimmungsberechtigen Mitglieder ersetzen.

9.3       Die Mitglieder der Geschäftsführung können an den Sitzungen der Organe und der Leitungsgremien der Gliederungen sowie deren Untergliederungen beratend teilnehmen.

9.4       Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen ordentliche GI-Mitglieder sein. Jedes Mitglied der Geschäftsführung haftet persönlich nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Mitglieder der Geschäftsführung können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

9.5       Bei den laufenden Geschäften der Verwaltung der Gesellschaft, insbesondere bei der Ausführung von Vorstandsbeschlüssen, vertritt neben dem Vorstand die Geschäftsführung die Gesellschaft allein rechtswirksam. Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist allein als besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB eingesetzt. Ihre bzw. seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr bzw. ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Hierzu zählen insbesondere aber nicht nur Kontenverwaltung, Anmietung von Räumlichkeiten, Tagungsverwaltung, Leasingverträge, Förderanträge und Zuwendungsbescheide. Einzelheiten und Zuständigkeiten regelt die „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“, welche vom Vorstand festgesetzt und vom Präsidium bestätigt wird.

10.1     Zur Pflege und Vertiefung der fachlichen Arbeit auf Teilgebieten der Informatik einschließlich ihrer praktischen Nutzung und Anwendung, der regionalen Betreuung der Mitglieder und der Vertretung fachlich-beruflicher Belange können folgende Gliederungen eingerichtet werden:

10.1.1  Fachbereiche,

10.1.2  Regionalgruppen,

10.1.3  Beiräte.

Fachbereiche sind in der Regel in Fachgruppen untergliedert. Bei Bedarf können mehrere fachlich benachbarte Fachgruppen mit Zustimmung des Präsidiums einen Fachausschuss als Träger gemeinsamer Aktivitäten oder auch fachbereichsübergreifender Themen einrichten.

Darüber hinaus können sich Mitglieder zu fachlichen und regionalen Arbeitsgruppen zusammenfinden.

Gliederungen sind juristisch nicht selbständig. Über die Einrichtung von Fachbereichen gemäß § 10.1.1 und Beiräten gemäß § 10.1.3 entscheidet das Präsidium, über die Einrichtung von Fachgruppen entscheidet der jeweilige Fachbereich. Die Einrichtung von Regionalgruppen gemäß § 10.1.2 und Arbeitsgruppen bedarf der Zustimmung des laut „Geschäftsordnung des Vorstandes“ (§ 13.5) zuständigen Vorstandsmitglieds auf formlosen Antrag.

Gliederungen haben Leitungsgremien, in die ordentliche Mitglieder gewählt und zusätzlich Expert*innen berufen werden können. Die Amtsperiode gewählter Mitglieder von Leitungsgremien beträgt drei Jahre.

Gründung, Schließung, Aufgaben, organisatorischer Aufbau sowie Rechte und Pflichten der jeweiligen Leitungsgremien der Gliederungen sind in der „Geschäftsordnung der GI-Gliederungen“ (§ 13.2) näher bestimmt und für alle Gliederungen verbindlich. Für Wahlen und Abstimmungen ist die „Ordnung der Wahlen und Abstimmungen“ (§ 13.1) bindend. Für gemeinsame Gliederungen mit anderen Gesellschaften können mit Zustimmung des Präsidiums individuelle Regelungen vereinbart werden.

10.2     Das Präsidium der GI kann eine fachverwandte Organisation als assoziierte Organisation aufnehmen, wenn deren Leitungsgremium ein von Vorstand und Präsidium entsandtes Mitglied als GI-Vertretung mit Sitz und Stimme aufnimmt.

Die Regelungen von § 10.1 sind auf assoziierte Organisationen nicht anzuwenden. Die Mitglieder assoziierter Organisationen sind assoziierte Mitglieder der GI. Die*der Vorsitzende einer assoziierten Organisation gehört dem Präsidium der GI mit Beginn der Assoziierung mit Sitz und Stimme an (§ 8.1.3).

Anträge zur Änderung der Satzung sind in Textform an das Präsidium zu richten oder können vom Präsidium selbst vorgelegt werden. Das Präsidium setzt ihm vorliegende Anträge auf Änderung der Satzung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung und kann sie mit einer entsprechenden Stellungnahme versehen. Die Mitgliederversammlung kann sich einer Stellungnahme anschließen oder ein davon abweichendes Votum abgeben. Anträge auf Änderung der Satzung samt ihrer Begründung werden den Mitgliedern, gegebenenfalls zusammen mit den Voten des Präsidiums und der Mitgliederversammlung, zur schriftlichen Abstimmung vorgelegt. Ein Änderungsantrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder, mindestens aber 5% der GI-Mitglieder insgesamt, dem Antrag zustimmen.

Konkurrierende Änderungsanträge zu den gleichen Inhalten sind nebeneinander den Mitgliedern zur Abstimmung vorzulegen. Erhält mehr als ein Antrag die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine nachfolgende Stichwahl zwischen den beiden Anträgen mit der höchsten Zustimmung. Näheres regelt die „Ordnung der Wahlen und Abstimmungen“ (§ 13.1).

Anträge auf Satzungsänderung aus der Mitgliedschaft müssen von mindestens hundert ordentlichen oder korporativen Mitgliedern unterschrieben sein und mindestens vier Monate vor dem Termin einer Mitgliederversammlung dem Präsidium zugegangen sein. Bei Zustimmung der Antragsteller können Präsidium oder Mitgliederversammlung die vorliegenden Anträge abändern.

Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen des Finanzamtes, die Gemeinnützigkeit der GI betreffend, oder durch Auflagen des Registergerichts nötig werden, kann das Präsidium allein abschließend bestätigen, solange nicht die Zwecke des Vereins oder die Mitwirkung der Mitglieder an dessen Willensbildung betroffen sind.

12.1     Zur Auflösung der GI, zur Änderung ihres Zwecks oder zur Änderung dieses Absatzes bedarf es eines schriftlichen Beschlusses des Präsidiums mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder, den in schriftlicher Abstimmung mehr als drei Viertel der abstimmenden Mitglieder, mindestens aber 10% der GI-Mitglieder, bestätigen müssen.

12.2     Bei Auflösung oder Aufhebung der GI oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die vom Präsidium bestimmt wird, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Wissenschaft und Forschung.

12.3     Beschlüsse, wie das Vermögen der GI bei Auflösung oder Aufhebung der GI oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden, die keinen Teil der Satzung bilden. Solche Ausführungsbestimmungen sind mindestens

13.1     die „Ordnung der Wahlen und Abstimmungen“,

13.2     die „Geschäftsordnung der GI-Gliederungen“,

13.3     die „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“,

13.4     die „Geschäftsordnung des Präsidiums“,

13.5     die „Geschäftsordnung des Vorstandes“,

13.6     die „Beitragsordnung“.

Die Ausführungsbestimmungen werden vom Präsidium mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner abstimmungsberechtigten Mitglieder beschlossen und sind für alle Organe, Gliederungen und Untergliederungen der GI bindend.