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Blogbeitrag

Dringend reformbedürftig: das Computerstrafrecht

Wer sich im Sinne des öffentlichen Interesses mit IT-Sicherheit beschäftigt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Das kann für Forschende massive Konsequenzen haben – und wichtige Präventionsarbeit ausbremsen. Ein Junior-Fellow der GI findet: Es ist Zeit zu handeln.

Bereits im GI-Radar 383 wurden komplexe Fragestellungen der Cybersicherheitsforschung beleuchtet und aufgezeigt, wie Simulationsgerichte helfen können, juristische Grenzen zu erproben. Dennoch stehen IT-Sicherheitsforschende – obwohl sie im öffentlichen Interesse handeln und ihre Arbeit angesichts geopolitischer Spannungen und einer steigenden Bedrohungslage wichtiger denn je ist – weiterhin unter Druck und sie sehen sich teils erheblichen Repressionen ausgesetzt. Umso dringlicher ist es, dass die Politik schnell Rechtssicherheit schafft und ein grundlegendes Umdenken einsetzt.

Exkursion zu ethischem Hacking und Computerstrafrecht: Seit den 1980er-Jahren gibt es in Deutschland ein Computerstrafrecht. 1986 wurde § 263a StGB („Computerbetrug“) durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeführt, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen: Gewöhnlicher Betrug setzte die Täuschung eines Menschen voraus, was bei Manipulationen an Computersystemen nicht gegeben war. Im Zuge weiterer Modernisierungen folgten 1998 Ergänzungen durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz und 2003 ein weiteres Strafrechtsänderungsgesetz, das erstmals auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellte. Dies wurde, wie eine weitere Reform 2007, massiv kritisiert (bundestag.de). In der Folge kam es sogar zu mehreren Selbstanzeigen (heise.de), die jedoch nie zu einer Verurteilung und damit auch nicht zu einer möglichen Abmilderung des sogenannten „Hackerparagraphen“ führten. Auch sonstige Verfassungsbeschwerden liefen ins Leere (heise.de).

Der Hauptkritikpunkt der IT-Sicherheitscommunity bleibt bis heute bestehen: Das bestehende Computerstrafrecht in Deutschland unterscheidet nicht zwischen maliziöser oder gutartiger Absicht, womit das Strafrecht unmittelbar IT-Fachleute und ihre (Forschungs-)arbeit betreffen kann und, wie wir später an Beispielen sehen werden, bereits betroffen hat. Sicherheitsforschende haben auf diesen Umstand in der Vergangenheit bereits mehrfach und nachdrücklich hingewiesen und auch die Vorteile von IT-Sicherheitsforschung dargelegt (sec4research.de). HackerInnen agieren zudem nicht nach Belieben, sondern haben sich selbst verantwortliche Regeln auferlegt, welche ein ethisches Handeln bewirken sollen – insbesondere die sogenannte Hackerethik (ccc.de). Ethisches Hacking und das verantwortungsvolle Offenlegen von Schwachstellen sind entscheidend für eine widerstandsfähige Cybersicherheit und Gesellschaft. Nur durch das Aufdecken von Fehlern können Systeme verbessert werden. Paradoxerweise stellt jedoch das Strafrecht diesem natürlichen Verbesserungsprozess Hindernisse in den Weg – mit der Folge, dass potenzielle Fortschritte ausbleiben oder sogar ein „Shooting-the-Messenger“-Verhalten entsteht, wie die untenstehenden Beispiele zeigen.

Ein besseres Computerstrafrecht ist möglich: International gibt es auch Positiv-Beispiele für ein entsprechend fortschrittliches Strafrecht (youtube.com). Aus einem umfassenden Rechtsvergleich des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages lässt sich beispielsweise entnehmen, dass einige Länder der EU bereits die entsprechende Absicht einer möglichen Tat in den Straftatbestand aufgenommen haben (bundestag.de), was meldende Personen, welche in guter Absicht handeln, schützen kann. 

Konkrete Fälle: In den letzten Jahren gab es mehrere Fälle verantwortungsvoller Offenlegung von Schwachstellen, bei denen Handlungen, die offensichtlich im öffentlichen Interesse lagen, dennoch zu Einschüchterungen oder Beschuldigungen führten. Ein kurzer Überblick: 

Im Mai 2021 entdeckte die Sicherheitsforscherin Lilith Wittmann in einer Wahlkampf-App der CDU, dass personenbezogene Daten ohne weitere Authentifizierung abrufbar waren. Die CDU erstattete anschließend Strafanzeige gegen Wittmann (lilithwittmann.medium.com). Als Reaktion verkündete der Chaos Computer Club (CCC), keine Sicherheitslücken mehr an die CDU melden zu wollen (ccc.de). Später wurden die Ermittlungen eingestellt und ein datenschutzrechtliches Prüfverfahren gegen die CDU eingeleitet (netzpolitik.org).

Der Softwareentwickler Hendrik Heinle entdeckte 2021, dass über 700.000 Kundendaten (darunter Bestellungen, Adressen, Kontodaten von Online-Diensten wie Otto, Check24 und Kaufland) schlecht gesichert waren und meldete dies dem verantwortlichen Dienstleister Modern Solution GmbH & Co. KG (spiegel.de). In der Folge erstattete das Unternehmen Strafanzeige. Es kam zu einer Hausdurchsuchung bei dem Sicherheitsforscher; Urteile und Geldstrafe wurden in mehreren Instanzen bestätigt (heise.de). Der IT-Sicherheitsforscher reichte zuletzt Verfassungsbeschwerde ein, sodass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt wird, da der normale Rechtsweg ausgeschöpft ist (heise.de).

Der Softwareentwickler Daniel Ilin entdeckte im März 2022 eine kritische Sicherheitslücke im Musikdienst Beatclub und meldete diese verantwortlich an das Unternehmen. Anschließend setzte das Unternehmen offenbar einen Privatdetektiv auf den Softwareentwickler an, um ihn einzuschüchtern und informierte Betroffene des Vorfalls nur verzögert und unvollständig (golem.de).

Der Autor dieses Themas im Fokus meldete Ende 2024 eine kritische Sicherheitslücke an einen israelischen Softwarehersteller von Videoobservationssystemen (mint-secure.de). Da eine Rückmeldung durch den Hersteller über Monate ausblieb, wandte er sich anschließend an betroffene Ermittlungsbehörden weltweit. Eine der betroffenen Behörden war eine Spezialeinheit der Polizei in Luxemburg (wikipedia.org), welche über das nationale CERT informiert wurde. Zunächst bedankte man sich für den Hinweis und nahm ihn in die „Hall of Fame“ auf (govcert.lu). Einige Tage nach einem Vortrag auf einer Veranstaltung des Chaos Computer Club (media.ccc.de) wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet, in dem der Autor dieses Beitrags als Beschuldigter geführt wurde. Das Verfahren wurde Mitte 2025 ergebnislos eingestellt (mint-secure.de). Einen Patch vom Hersteller gab es jedoch nicht. 

Sogar das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), ausgerechnet die Behörde, die für Cybersicherheit in Deutschland hauptsächlich zuständig ist, hat 2013 einmal Sicherheitsforschenden mit juristischen Schritten gedroht als diese Sicherheitsmängel in Verschlüsselungsalgorithmen im BSI-Tool „GSTool“ gefunden haben (golem.de).

Es ist Zeit zu handeln – Koalitionsvertrag sieht mehr Rechtssicherheit vor: Die geschilderten Fälle zeigen eindrücklich, dass akuter Handlungsbedarf besteht und das Computerstrafrecht dringend reformiert werden muss. Die Ampel-Regierung hatte 2024 bereits eine Reform des Computerstrafrechts geplant und es gab Gesetzentwürfe dazu, die sich bis heute auf der Website des BMJV abrufen lassen (bmjv.de). Die GI und weitere Verbände haben umfassende Stellungnahmen dazu abgegeben (gi.de) und teilweise weitergehenden Schutz gefordert (heise.de). Das Ampel-Aus verhinderte jedoch die Umsetzung der Reform. Unter anderem aufgrund einer starken Stimme der Sicherheitsforschenden (cysec-reform.jetzt) wurde das Thema im Koalitionsvertrag aufgenommen, dort heißt es auf Seite 92: „Wir werden im Computerstrafrecht Rechtssicherheit für IT-Sicherheitsforschung schaffen, wobei wir Missbrauchsmöglichkeiten verhindern.“ (koalitionsvertrag2025.de). Passiert ist, trotz steigender Bedrohung, seitdem: Nichts. Jüngst hat das Bundeskabinett zwar Eckpunkte für mehr Cybersicherheit beschlossen (bundesregierung.de), jedoch bleiben die Vorhaben abstrakt und weit hinter den Erwartungen zurück (netzpolitik.org). Besonders eine Reform des Computerstrafrechts sowie die Einführung einer rechtlich bindenden Verpflichtung, auf externe Hinweise zu Sicherheitslücken reagieren zu müssen, könnten eine echte Kehrtwende bewirken und langfristig für mehr Cybersicherheit sorgen.

Aktuelle Auswege aus der Rechtsunsicherheit & Ausblick: Solange diese rechtlichen Unsicherheiten bestehen, bleibt Sicherheitsforschenden beim Entdecken gravierender Sicherheitslücken derzeit oft nur die Möglichkeit, diese anonym oder über einen Vermittler wie den Chaos Computer Club (ccc.de) zu melden, um dennoch verantwortungsvoll zu handeln. Ende letzten Jahres konnte so beispielsweise offengelegt werden, dass Bewegungs- und Kontaktdaten von 800.000 Volkswagenbesitzern ungeschützt im Internet erreichbar waren (spiegel.de). Auch auf dem diesjährigen Internet Governance Forum des IGF-D am 10.09.2025 in Berlin (igf-d.de) wird über ein zukunftsfähiges Computerstrafrecht debattiert. Es ist zu hoffen, dass zeitnah eine Reform umgesetzt wird, die Sicherheitsforschenden die Möglichkeit gibt, rechtssicher einen entscheidenden Beitrag zur Absicherung von IT-Systemen zu leisten, ohne das Risiko unangemessener Strafverfolgung tragen zu müssen. Schließlich profitiert die gesamte Gesellschaft davon, wenn auf Sicherheitslücken hingewiesen und transparent darüber berichtet wird (ccc.de). So lässt sich lernen, Fehler künftig zu vermeiden und Daten effektiv zu schützen – was im Interesse aller sein sollte.

Diesen Beitrag hat Tim Philipp Schäfers beigesteuert. Er wurde 2017 zum Junior-Fellow der Gesellschaft für Informatik ernannt und ist Gründer und Geschäftsführer der Mint Secure GmbH, meldet verantwortlich Sicherheitslücken und lehrt IT-Security an der Fachhochschule der Wirtschaft in Paderborn.

Der Text erschien zuerst in unserem Newsletter GI-Radar. Alle Ausgaben gibt es hier zum Nachlesen. Sie haben auch einen Vorschlag für ein Thema? Wir freuen uns über Ihre Nachricht an redaktion@gi-radar.de

Eine Person vor Gericht
Das Computerstrafrecht sollte Forschende schützen, nicht anklagen, findet unser Autor. (© Saúl Bucio/unsplash)