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Blogbeitrag

Barrierefreiheit wird Pflicht

Barrierefreiheit wird für die Privatwirtschaft Pflicht: Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), umgesetzt aus dem European Accessibility Act, sorgt ab jetzt dafür, dass zahlreiche Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Bußgelder und weitere Konsequenzen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, was sich ändert und wen die Regelungen betreffen.

Barrierefreiheit wird Pflicht. „Wir möchten Sie informieren, dass unser Webshop vorerst nicht mehr erreichbar ist, weil die Webseite nicht die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit erfüllt, die laut gesetzlicher Vorgabe (BITV 2.0) notwendig sind.“ So oder so ähnlich könnte es vielen ergehen, die sich noch nicht mit dem Thema Barrierefreiheit beschäftigt haben.

Ist das dann nicht auch eine Barriere, fragen sich manche? Das Gesetz ist hier eindeutig und bestärkt diejenigen, die sich darum gekümmert haben, ob die EN 301 549 eingehalten wird, sowie „Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen“ (nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 BFSG) in ihre AGB oder auf ihren Webseiten eingebaut haben. 

Wenn es eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellt oder das Produkt grundlegend verändert werden würde, sind Ausnahmen möglich. Beruft sich ein Unternehmen darauf, muss es unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren. Diese neuen Stellen können Produkte vom Markt nehmen oder Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen. Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Alle anderen dürfen nur barrierefreie Produkte anbieten oder importieren.

Folgende Produktgruppen sind vom Gesetz erfasst: 

  • Hardwaresysteme für Verbraucherinnen und Verbraucher (zum Beispiel Computer, Tablets, Laptops) mit dem jeweiligen Betriebssystem,
  • Selbstbedienungsterminals für bestimmte Dienstleistungen (zum Beispiel Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen),
  • Interaktive Endgeräte der Verbraucher für Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Smartphones oder Tablets) oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (zum Beispiel Smart-TV) und 
  • E-Book-Lesegeräte. 

Auch Dienstleistungen sind nach den Leitlinien des BMAS erfasst:

  • Telekommunikationsdienste, 
  • Audiovisuelle Mediendienste (zum Beispiel Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen),
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten, 
  • Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, 
  • E-Books und hierfür bestimmte Software, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Websites und Apps für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen).

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hat eine FAQ zum neuen Gesetz veröffentlicht. Die Aktion Mensch stellt auf ihrer Internetseite eine „Checkliste Digitale Barrierefreiheit“ zur Verfügung, anhand derer Websites auf ihre Barrierefreiheit geprüft werden können. Wer das nicht selbst kann, sollte Fachleute suchen, die die Konformität prüfen. Ein Zertifikat des internationalen Berufsverbands IAAP bzw. seiner deutschen Niederlassung IAAP-DACH kann die notwendige Kompetenz untermauern.  

Wenig geeignet sind sogenannte Overlays, die versprechen, eine Webseite nachträglich barrierefrei zu machen. Eine Liste von Overlays und die Begründung von Betroffenen kann man im Overlay-FactSheet nachlesen. Eine automatische Reparatur notwendiger Funktionen gelingt den Overlays meist nicht.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Gerhard Weber und Gottfried Zimmermann. 

Der Text erschien zuerst in unserem Newsletter GI-Radar. Alle Ausgaben gibt es hier zum Nachlesen. Sie haben auch einen Vorschlag für ein Thema? Wir freuen uns über Ihre Nachricht an redaktion@gi-radar.de

 

Laptop mit Brailletastatur
Wer eine Website betreibt, ist nun verpflichtet, sie auch für Menschen mit Einschränkungen zugänglich zu machen. (© Elisabeth Woolen/unsplash)