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Pressemitteilung

GI begrüßt Urteil zur Onlinedurchsuchung

Das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung unterstütze die schon seit langem von der Gesellschaft für Informatik (GI) erhobenen Forderung nach freier, nicht überwachter Nutzung informationstechnischer Geräte und die Begrenzung von Überwachungsmaßnahmen auf durch Tatsachen begründete und überprüfbar dringende Ausnahmefälle, sagte Stefan Jähnichen, Präsident der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI).

Das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung unterstütze die schon seit langem von der Gesellschaft für Informatik (GI) erhobenen Forderung nach freier, nicht überwachter Nutzung informationstechnischer Geräte und die Begrenzung von Überwachungsmaßnahmen auf durch Tatsachen begründete und überprüfbar dringende Ausnahmefälle, sagte Stefan Jähnichen, Präsident der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI). „Die GI begrüßt ausdrücklich das neu anerkannte Grundrecht auf `Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme´“, so Jähnichen. Sie erachte es als eine anspruchsvolle Herausforderung an die Gemeinschaft der Informatikfachleute, die durch das Grundrecht geschützten informationstechnischen Systeme näher zur bestimmen und die technischen Grundlagen fortzuentwickeln, um diesem Grundrecht gegenüber öffentlichen und privaten Gefährdungen zur Durchsetzung zu verhelfen.

Das Urteil erklärt die gesetzliche Erlaubnis zur heimlichen Durchsuchung informationstechnischer Systeme durch den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig. Es enthält wesentliche rechtliche Sicherungen für eine freie und sichere Nutzung informationstechnischer Systeme und wird daher von der GI sehr begrüßt. Insbesondere unterstützt die GI ausdrücklich folgende Feststellungen des Urteils, die für alle zukünftigen Gesetze der Länder und des Bundes (u.a. BKA-Gesetz, BND-Gesetz) gelten:

  1. Das BVerfG stellt fest, dass es angesichts der dynamischen Entwicklung der Technik und ihrer Nutzung für den Schutz von Menschwürde und freier Entfaltung der Persönlichkeit keine Lücken geben darf. Daher bieten die Grundrechte eine „Lücken schließende Gewährleistung“ der Freiheit auch gegenüber neuen Risiken.
  2. Hinsichtlich der Gefahren durch die Online-Durchsuchung erkennt das BVerfG ein neues Grundrecht an. Das Grundrecht auf „Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme“ ergibt sich als „Lücken schließende Gewährleistung“ aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff auch insoweit, als heimlich informationstechnische Systeme ausgespäht werden sollen, in denen Daten des persönlichen Lebensbereichs gespeichert sind.
  3. Dieses Grundrecht wurde vom BVerfG in seinem Urteil nur hinsichtlich seiner Abwehrfunktion (gegen staatliche Online-Ausspähung) behandelt. Wie alle Grundrechte hat es aber auch eine Schutzfunktion, die den Staat zwingt, dieses Grundrecht gegen Übergriffe Privater zu schützen. Es wirkt außerdem als Interpretationsmaßstab für die Auslegung allgemein gefasster Regelungen etwa des Vertragsrechts. Die Schutzfunktion des Grundrechts und seine Funktion als Auslegungsmaßstab dürften in den nächsten Jahren große Bedeutung für die Auseinandersetzung um vertrauliche und integre Informationstechnik haben.[1]
  4. Dieses Grundrecht schließt heimliche Durchsuchungen nicht vollständig aus. Das BVerfG hat für sie aber sehr hohe Voraussetzungen formuliert, an denen sich künftige Überwachungsgesetze messen lassen müssen:

a)     Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

b)     Bei einem Grundrechtseingriff von besonders hohem Gewicht wie dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System ist die heimliche Überwachungsmaßnahme grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Der Gesetzgeber darf eine andere Stelle nur dann mit der Kontrolle betrauen, wenn diese gleiche Gewähr für ihre Unabhängigkeit und Neutralität bietet wie ein Richter.

c)      Ein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist verboten. Daher müssen gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, die einen solchen Eingriff verhindern. Sollte bei einer Überwachung bemerkt werden, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zur Kenntnis genommen oder gespeichert werden, ist die Überwachung abzubrechen, sind die Daten zu löschen und dürfen die Informationen nicht weitergegeben oder verwertet werden.

5. Diese Voraussetzungen schließen Online-Durchsuchungen als Standardmaßnahme von Polizei und Geheimdiensten aus. Sie darf nur in Extremsituationen, in denen die genannten Voraussetzungen vorliegen, im Einzelfall gegen bestimmte verdächtige Personen eingesetzt werden. Diese Überwachungsmöglichkeit darf daher für die Gestaltung und Nutzung informationstechnischer Systeme nicht prägend sein.

6.  Der Schutz des neuen Grundrechts gilt nicht nur für stationäre oder mobile Personalcomputer, sondern für alle informationstechnischen Geräte, die personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, die einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person oder gar ein aussagekräftiges Persönlichkeitsbild ermöglichen. Damit werden auch Server, Router und periphere Geräte wie Drucker und Platten erfasst. Der spezifische Grundrechtsschutz erstreckt sich beispielsweise auch auf solche Mobiltelefone oder elektronische Terminkalender oder vergleichbare Systeme, die über einen großen Funktionsumfang verfügen und personenbezogene Daten vielfältiger Art erfassen und speichern können. Da es für den Schutz durch das Grundrecht unerheblich ist, ob die persönlichkeitsrelevanten Datensätze in einem Gerät allein oder auf viele vernetzte Geräte verteilt gehalten werden, greift dieser Schutz auch für viele Anwendungen des Ubiquitous Computing.


[1] Vertraulichkeit := Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme von Daten (durch Dritte)
Integrität := Schutz vor unberechtigter Veränderung, Manipulation von Daten, Software und Geräten (durch Dritte)

Die Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) wurde 1969 in Bonn mit dem Ziel gegründet, die Informatik zu fördern. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder der GI kommen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Lehre und Forschung. Derzeit hat die GI rund 24.000 Mitglieder und ist damit die größte Vertretung von Informatikerinnen und Informatikern im deutschsprachigen Raum.

Bei Veröffentlichung Beleg erbeten. Vielen Dank!

06. März 2008, Cornelia Winter, Tel. 0228/302-147 

Gesellschaft für Informatik e.V. (GI)
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53175 Bonn
Tel 0228/302-145 (Geschäftsstelle)
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