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BlogbeitragInformatik und Gesellschaft

Bodycams bei der Polizei

Alle zwei Wochen erscheint der GI-Radar mit Neuigkeiten aus dem Informatik-Kosmos. In der Rubrik "Thema der Woche" widmen sich Autorinnen und Autoren darin immer einem aktuellen IT-Thema.

Der Widerstand gegen die Staatsgewalt ist in Deutschland im Jahr 2018 um 40% im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (bka.de). Abhilfe verspricht man sich von Bodycams, also Kameras, die von polizeilichen Einsatzkräften sichtbar an ihrem Körper getragen werden. Bodycams sollen das Geschehen während eines Einsatzes dokumentieren. Das aufgenommene Filmmaterial kann später zum Beweismittel werden. Bodycams sollen auch deeskalierend wirken und dadurch die Einsatzkräfte vor Gewalt schützen.

In Deutschland werden Bodycams bereits in sechs Bundesländern eingesetzt: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz. Die Länder testeten den Einsatz vor dem endgültigen Beschluss stets mit einem Pilotversuch, um den Effekt der Kameras zu untersuchen. Infolgedessen wurde 2018 zum Beispiel im neuen Polizeiaufgabengesetz in Bayern der Einsatz von Bodycams geregelt, einerseits zum Eigenschutz der Polizeibeamten, aber auch zum Schutz von Dritten.

An der Universität Koblenz-Landau wurde die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Bodycams bei der Polizei in Rheinland-Pfalz analysiert (uni-koblenz-landau.de). Die Auswertung basiert auf einer Onlinebefragung. Demnach ist einerseits die Akzeptanz von Bodycams hoch, andererseits legen die Bürgerinnen und Bürger großen Wert auf die Sicherheit Ihrer Daten. So forderten mehr als die Hälfte der Befragten, dass eine unabhängige Kontrollinstanz die Daten auswerten solle bzw. dass es im Falle eines Diebstahls unmöglich sein solle, die Daten auszulesen. Ein großer Teil der Befragten fühlte sich nicht überwacht, wenn sie von der Bodycam aufgezeichnet werden. 

Die übrigen Bundesländer befinden sich derzeit noch in Pilotversuchen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Verbreitung von Bodycams weiter zunehmen wird. Die Rechtsgrundlage variiert in den Ländern: Einige Bundesländer haben eine neue Grundlage geschaffen, andere bereits bestehende Gesetze erweitert oder angepasst. In wenigen Ländern gibt es bisher gar keine Rechtsgrundlage. 

Die Bundespolizei hingegen handelt nach einer eigenen Dienstanweisung (fragdenstaat.de). Hier gibt es eine klare Gesetzesgrundlage, nämlich §27a BPolG (gesetze-im-internet.de). Dieser Paragraph regelt unter anderem folgende Punkte der „offenen Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte“ der Bundespolizei: Zum einen darf die „Erhebung personenbezogener Daten […] auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind“. Des Weiteren wird das sogenannte Pre-Recording geregelt. Die Bodycams zeichnen permanent auf, jedoch verbleiben nur die letzten 30 Sekunden im Speicher der Kamera. Aktiviert der Beamte die Aufzeichnung, wird also auch das schon Geschehene dokumentiert. Alle Aufzeichnungen sind nach spätestens 30 Tagen zu löschen. Ausnahmen davon gibt es nur wenige, wie zum Beispiel eine Notwendigkeit für weitere Strafverfolgung.

Daten bei Amazon

Zuletzt wurde in der Berichterstattung kritisiert, dass Bodycam-Aufzeichnungen der Bundespolizei auf Amazon-Servern gespeichert werden. Hier ist eine differenzierte Betrachtung angebracht. Die Bundesländer speichern Aufzeichnungen in der Regel auf eigenen Systemen. Die Möglichkeit einer Speicherung auf Servern von Amazon besteht nur für die Bundespolizei.  

Die Datenspeicherung wird hier nicht durch die DSGVO geregelt, sondern durch die EU-Richtlinie 2016/680 (europa.eu). Diese Richtlinie regelt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext der Strafverfolgung. Die Richtlinie enthält Vorgaben zur Übertragung solcher Daten an Drittländer oder internationale Organisationen unter verschiedenen Gesichtspunkten, zum Beispiel wenn geeignete Garantien für den Schutz vorgesehen sind (siehe §37 Abs. 1a).

Die Bundespolizei argumentiert, dass die Amazon-Cloud diesen Forderungen genüge. Immerhin erfülle das verwendete Produkt das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelte C5-Testat (bsi.bund.de). Darüber hinaus garantiere Amazon, dass die Speicherung ausschließlich auf in Frankfurt am Main platzierten Servern sowie verschlüsselt erfolge.

Grundsätzlich erscheint eine Speicherung der Bodycam-Aufzeichnungen auf Amazon-Servern also datenschutzrechtlich unbedenklich. Besorgniserregend ist allerdings der von den USA im März 2018 ratifizierte CLOUD-Act (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act). Im Jahr 2013 hatte sich Microsoft noch erfolgreich dagegen gewehrt, Kundendaten an die US-Regierung herauszugeben, die auf Servern in Irland gespeichert waren. Mit dem CLOUD-Act gibt es nun die Möglichkeit, eine Herausgabe von Daten US-amerikanischer Unternehmen zu fordern, auch wenn diese auf ausländischen Servern liegen. Demnach könnte die US-Regierung versuchen, die von der deutschen Bundespolizei gespeicherten Videoaufnahmen anzufordern. Ob eine solche Anforderung Erfolg hätte hängt davon ab, ob Amazon im Bedarfsfall dazu in der Lage wäre, die Daten zu entschlüsseln.

Ausblick

Die Debatte um personenbezogene Daten wird in Deutschland, vor dem historischen Hintergrund gesehen, häufig sehr emotional geführt. Amazon stand in der Vergangenheit häufig in der Kritik, etwa wegen der dort praktizierten umfassenden Überwachung von Mitarbeitern sowie dem Verkauf von Gesichtserkennungssoftware an die US-Regierung. Rechtlich gesehen scheint der Cloud-Service des US-Dienstleisters jedoch alle sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für die Speicherung von Bodycam-Daten zu erfüllen. Nichtsdestotrotz wäre es natürlich gerade in diesem Bereich wünschenswert, die Hoheit über die eigenen Daten zu behalten. Daher bleibt zu hoffen, dass in Zukunft Schritte unternommen werden, um eine passende IT-Infrastruktur innerhalb der Polizei zu schaffen und damit die Abhängigkeit von externen Dienstleistern zu reduzieren.

Dieser Überblick wurde verfasst von Yasmina Adams, Elrike van den Heuvel, Shun-Jie Yan und Johannes Korz aus unserer „Redaktion Sozioinformatik“ und ist zuerst erschienen im GI-Radar 237. Vielen Dank! Sie erreichen die Autoren unter redaktion.sozioinformatik@cs.uni-kl.de.