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Meldung

Stellungnahme des Fachbereichs „Informatik und Gesellschaft“ der Gesellschaft für Informatik

zum Referentenentwurf für ein »Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken« (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

Die Debatte um Fake-News und Hasspostings im Internet ist eng verbunden mit der zunehmenden Bedeutung sozialer Netzwerke im öffentlichen Meinungsdiskurs. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat deshalb bereits 2015 eine Taskforce eingesetzt, um gemeinsam mit den beteiligten Unternehmen und Institutionennach Lösungen suchen sollten, wie Hasspostings begegnet werden könnte.   

Mit dem Referentenentwurf für ein »Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken« (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) sollen den Betreibern von Internetplattformen Vorgaben für das Beschwerdemanagement gemacht, eine regelmäßige Berichtspflicht auferlegt und Fristen für die Löschung rechtswidriger strafrechtsrelevanter Inhalte gesetzt werden. Das Gesetz sieht zudem Bußgeldvorschriften vor für den Fall, dass diese nicht eingehalten werden. 

Die Gesellschaft für Informatik (GI) ist mit rund 20.000 Mitgliedern die größte und wichtigste Fachgesellschaft für Informatik im deutschsprachigen Raum und vertritt seit 1969 die Interessen der Informatikerinnen und Informatiker in Wissenschaft, Wirtschaft, öffentlicher Verwaltung, Gesellschaft und Politik. Die GI sieht sich in der Verantwortung, Diskurse über gesellschaftliche Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnik mit der Öffentlichkeit zu führen.

Die Gesellschaft für Informatik begrüßt grundsätzlich die Bemühungen von Politik und Wirtschaft, gegen rechtswidrige und strafbare Inhalte im Netz vorzugehen. Die GI beobachtet allerdings in vielen Bereichen des Internets Rechtsdurchsetzungsprobleme, darunter auch in den so genannten »social media«. Der Referentenentwurf für das geplante »Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken« und dessen Erweiterung, die unter der Notifizierungsnummer 2017/127/D am 27.3. bei der EU-Kommission eingereicht wurde, ist aus Sicht der GI allerdings – bis auf die Informationspflicht für Unternehmen – äußerst kritisch zu bewerten.

Unscharfe Begriffe wie »Hasskriminalität«, »strafbare Falschnachrichten« aber auch »soziale Netzwerke« erzeugen Rechtsunsicherheit und ermöglichen eine weite Einschränkung von Rechten. Im zweiten, erweiterten Entwurf fällt auch das bislang nicht als durchsetzungsproblematisch gesehene »Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien« (§184d StGB) in den Anwendungsbereich des Netzdurchsetzungsgesetzes. Damit erhärtet sich die Einschätzung der GI, dass die Rechtsdurchsetzung durch die Verlagerung auf Unternehmen privatisiert wird. Der Begriff der »offensichtlich rechtswidrigen Inhalte« des ersten Entwurfs ist problematisch, aber auch die Beurteilung, was denn ein »strafbarer Inhalt« darstellt, sollte nicht einem Unternehmen überlassen werden. Aufgrund drohender Bußgelder ist davon auszugehen, dass Meinungsäußerungen eher gelöscht werden, ohne dass eine Prüfung nach Strafbarkeitskriterien erfolgt, wie es vom Entwurf vorgesehen wird. 

Darüber hinaus werden mit dem vorliegenden Entwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Unternehmen dazu verpflichtet, »wirksame Maßnahmen« gegen eine erneute Speicherung rechtswidriger und strafbarer Inhalte zu ergreifen und nach Kopien rechtswidriger und strafbarer Inhalte zu suchen. Neben der schnell zu erfolgenden Bearbeitung sieht die GI kritisch, dass keine richterliche Überprüfung vorgesehen ist; auch die Implementierung von Upload-/Content-Filtern zum Auffinden von Kopien beanstandeter Inhalte führt unserer Einschätzung nach dazu, dass künftig auch rechtskonforme Inhalte gelöscht werden. Um Bußgelder zu vermeiden, werden die Betreiber der Plattformen die Software so "einstellen", dass lieber zu viel als zu wenig gefiltert wird. Zudem soll es Privatpersonen zur eigenen Rechtsdurchsetzung möglich sein, Auskunft über Bestandsdaten zu erlangen. So könnten aus Bagatellgründen personenbezogene Daten erlangt werden, wogegen sich die Betroffenen nicht wehren könnten.

Im Falle von strafbaren Inhalten müssen die Plattform-Betreiber den Inhalt für eine eventuelle Strafverfolgung im Inland speichern. Allerdings gibt das Gesetz keine maximale Speicherdauer vor. Es entstünde also eine unbefristete Datensammlung aller unter diesem Gesetz gelöschten Inhalte.

Auch wenn Plattformbetreiber ihre Verantwortung wahrnehmen müssen, geht es nach Meinung der GI zu weit, bei Verfehlungen einzelner User die Unternehmen in juristische Haftung zu nehmen. Vielmehr müssen die Urheber strafrechtlicher relevanter Inhalte in die Pflicht genommen werden. Dies funktioniert vor allem dann, wenn die Unternehmen auf Anfragen von Polizei und Justiz reagieren müssen und die Unterlassung sanktioniert wird. Darüber hinaus ist unklar, warum rechtswidrige Inhalte bei Plattformen mit unter zwei Millionen Nutzern hingegen ungeahndet bleiben, zumal die Bestimmung sich nach den inländischen Nutzern richten soll. Innerhalb der meisten großen »social media« gibt es zudem so genannte »geschlossene Benutzergruppen«, die dann nicht mehr »öffentlich zugängliche Inhalte« (im Sinne des Gesetzes) untereinander austauschen können. Recherchen von Journalisten haben gezeigt, dass sich gerade in diesem, vom geplanten Gesetz ausgenommenen Bereich, volksverhetzende, rassistische und ehrabschneidende Inhalte finden lassen.

»Fake news« und »hate speech« sind Phänomene, die gründlich beobachtet werden müssen. Das Instrument der Regulierung greift an dieser Stelle allerdings zu kurz und löst das Problem daher auch nur unvollständig und auf kurzfristige Sicht – langfristig sollten die politische Bildung und Medienkompetenz der Nutzer in den Fokus genommen werden.

Gerade im Bereich der Nachrichten (»Fake News«) und der Rufschädigung (»Hate Speech«) ist die Aktualität der Meldung entscheidend. Die GI sieht das Dilemma der Löschung: Erfolgt die Löschung strafbarer Inhalte nicht schnell genug, kann sich dieser Inhalt verbreiten. Gegen die Löschung rechtskonformer Inhalte können sich die Betroffenen gerichtlich wehren, doch dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass der Inhalt unter Umständen dann nicht mehr relevant ist. Diese schwierige Abwägung sollte Richtern vorbehalten sein und nicht Mitarbeitern eines Unternehmens übertragen werden. Das geplante Gesetz ernennt die betroffenen Firmen zu Ermittlern, Richtern und Durchsetzern der »Meinungsfreiheit«.

Der Entwurf, sowohl in der Fassung vom 14.3., aber ganz besonders in der vom 27.3., ist mit den ethischen Leitlinien der Gesellschaft für Informatik nicht vereinbar, da Teile davon Freiheitsrechte massiv einschränken würden.

Die Gesellschaft für Informatik mit ihren über 20.000 Mitgliedern appelliert an Parlament, Bundesregierung und das BMJV, keine neuen Gesetze zur Einschränkung persönlicher Freiheitsrechte zu schaffen. Die GI fordert deshalb, das Gesetz zu verwerfen. Die Bundesregierung sollte stattdessen folgende Maßnahmen ergreifen:  

1.    Die Rechtsdurchsetzung bestehender Gesetze soll den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten mit der entsprechenden Expertise vorbehalten bleiben.

2.    Gesellschaftliche Akteure, die mit ihrem Engagement eine lebendige, auf demokratischen Werten basierenden Debattenkultur im Netz stärken, müssen besser unterstützt werden.

3.    Eine rechtskonforme Debattenkultur im Internet muss mit Bildungs- und Informationsangeboten gefördert werden.

4.    Es müssen Empfehlungen für oder gegen die Nutzung bestimmter „social media“-Angebote ausgesprochen werden  – analog zur Empfehlung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für Browsernutzung.

5.    Die Betreiber von Internetplattformen müssen anderweitig verpflichtet werden, die Transparenz ihrer Netzwerkaktivitäten zu erhöhen z.B. indem diese regelmäßig Transparenzberichte erstellen (beanstandete Inhalte / gelöschte Inhalte / Datum der Anzeige / Datum der Löschung / Grund der Löschung).

Berlin, 30. März 2017

>>> Stellungnahme zum Download (PDF)